10. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
Mio. € |
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2023 |
|
20221 |
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Tatsächlicher Steueraufwand Inland |
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2.880 |
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1.179 |
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Tatsächlicher Steueraufwand Ausland |
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3.911 |
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4.084 |
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Tatsächliche Steuern vom Einkommen und vom Ertrag |
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6.791 |
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5.263 |
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davon periodenfremde Erträge (−)/Aufwendungen (+) |
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−62 |
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666 |
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Latenter Steuerertrag (−)/-aufwand (+) Inland |
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−740 |
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3.334 |
||||
Latenter Steuerertrag (−)/-aufwand (+) Ausland |
|
−786 |
|
−2.380 |
||||
Latenter Steuerertrag (−)/-aufwand (+) |
|
−1.526 |
|
954 |
||||
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag |
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5.266 |
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6.217 |
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Der gesetzliche Körperschaftsteuersatz in Deutschland für den Veranlagungszeitraum 2023 betrug 15 %. Hieraus resultiert, einschließlich Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag, eine Steuerbelastung von 30,0 % (Vorjahr: 30,0 %).
Für die Bewertung der latenten Steuern wird im deutschen Organkreis ein Steuersatz in Höhe von 30,0 % (Vorjahr: 30,0 %) angewandt.
Die angewandten lokalen Ertragsteuersätze für ausländische Gesellschaften variieren zwischen 0 % und 46 % (Vorjahr: 0 % und 46 %). Bei gespaltenen Steuersätzen wird der Thesaurierungssteuersatz angewandt.
Die Realisierung steuerlicher Verlustvorträge aus Vorjahren führte im Jahr 2023 zu einer Minderung der laufenden Steuern vom Einkommen und vom Ertrag von 816 Mio. € (Vorjahr: 1.013 Mio. €).
Die steuerlichen Verlustvorträge sowie der Verfall der nicht nutzbaren Verlustvorträge haben sich wie folgt entwickelt:
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BISHER NOCH NICHT GENUTZTE STEUERLICHE VERLUSTVORTRÄGE |
|
DAVON NICHT NUTZBARE STEUERLICHE VERLUSTVORTRÄGE |
||||
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Mio. € |
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31.12.2023 |
|
31.12.2022 |
|
31.12.2023 |
|
31.12.2022 |
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|
|
|
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Unverfallbare steuerliche Verlustvorträge |
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14.993 |
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13.178 |
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4.577 |
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4.512 |
Verfallbar innerhalb der nächsten 10 Jahre |
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1.880 |
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3.556 |
|
1.152 |
|
1.199 |
Verfallbar in mehr als 10 Jahren |
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10.511 |
|
11.002 |
|
381 |
|
1.335 |
Gesamt |
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27.385 |
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27.736 |
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6.111 |
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7.045 |
Aufgrund der Nutzung bisher nicht berücksichtigter steuerlicher Verluste und Steuergutschriften aus früheren Perioden mindert sich der tatsächliche Ertragsteueraufwand im laufenden Geschäftsjahr um 120 Mio. € (Vorjahr: 139 Mio. €). Der Betrag des latenten Steueraufwands mindert sich um 372 Mio. € (Vorjahr: 1.687 Mio. €) aufgrund bisher nicht berücksichtigter steuerlicher Verluste und Steuergutschriften einer früheren Periode. Der latente Steueraufwand aus der Abwertung eines latenten Steueranspruchs beträgt 44 Mio. € (Vorjahr: 70 Mio. €). Der latente Steuerertrag aus der Zuschreibung eines latenten Steueranspruchs beträgt 125 Mio. € (Vorjahr: 34 Mio. €).
Die von verschiedenen Staaten gewährten Steuerguthaben betragen 473 Mio. € (Vorjahr: 493 Mio. €).
In der Bilanz wurde kein latenter Steueranspruch erfasst für abzugsfähige temporäre Differenzen in Höhe von 2.232 Mio. € (Vorjahr: 2.262 Mio. €) und für Steuergutschriften, die innerhalb der nächsten 20 Jahre verfallen würden, in Höhe von 128 Mio. € (Vorjahr: 159 Mio. €).
In Höhe von 251 Mio. € (Vorjahr: 265 Mio. €) wurden latente Steuerschulden für temporäre Differenzen sowie für nicht ausgeschüttete Gewinne von Tochtergesellschaften der Volkswagen AG wegen bestehender Kontrolle nach IAS 12.39 nicht bilanziert.
Aus Steuersatzänderungen resultierten konzernweit latente Steuererträge in Höhe von 9 Mio. € (Vorjahr: latente Steueraufwendungen in Höhe von 31 Mio. €).
Latente Steueransprüche in Höhe von 6.508 Mio. € (Vorjahr: 1.731 Mio. €) wurden aktiviert, ohne dass diesen passive latente Steuern in entsprechender Höhe gegenüberstehen. Im Geschäftsjahr 2023 wurden die bestehenden aktiven latenten Steuern der Gesellschaften des deutschen Organkreises, die aufgrund der positiven Ergebnisse der Vergangenheit aktiviert worden waren, in diese Betrachtung miteinbezogen. Die betroffenen Gesellschaften erwarten nach Verlusten im aktuellen Geschäftsjahr oder im Vorjahr in Zukunft positive steuerliche Einkünfte.
In Höhe von insgesamt 2.861 Mio. € (Vorjahr angepasst: 2.407 Mio. € (siehe Entwicklung des Gesamtergebnisses)) wurden latente Steuern in der Bilanz eigenkapitalerhöhend berücksichtigt, die auf direkt im Eigenkapital erfasste Erträge und Aufwendungen entfallen. Davon betreffen – 66 Mio. € (Vorjahr: – 6 Mio. €) Minderheitenanteile. Im Geschäftsjahr 2023 wurden keine latenten Steuererträge auf direkt im Eigenkapital erfasste Neubewertungen aus Pensionsplänen ergebnisneutral reklassifiziert (Vorjahr: 2 Mio. €). Im Vorjahr gab es Effekte aus Kapitaltransaktionen mit Minderheiten. Die Entwicklung der latenten Steuern nach Sachverhalten ist in der Gesamtergebnisrechnung dargestellt.
Im Geschäftsjahr 2023 wurden aus Eigenkapitalbeschaffungskosten resultierende Steuereffekte in Höhe von 3 Mio. € dem Eigenkapital gutgeschrieben (Vorjahr: 3 Mio. €).
LATENTE STEUERN NACH BILANZPOSTEN
Auf Ansatz- und Bewertungsunterschiede bei den einzelnen Bilanzposten und auf steuerliche Verlustvorträge entfielen die folgenden bilanzierten aktiven und passiven latenten Steuern:
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|
AKTIVE LATENTE STEUERN |
|
PASSIVE LATENTE STEUERN |
||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Mio. € |
|
31.12.2023 |
|
31.12.20221 |
|
31.12.2023 |
|
31.12.20221 |
||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||
Immaterielle Vermögenswerte |
|
1.179 |
|
1.170 |
|
15.095 |
|
13.698 |
||||
Sachanlagen und Vermietete Vermögenswerte |
|
6.076 |
|
5.236 |
|
8.041 |
|
8.190 |
||||
Langfristige Finanzanlagen |
|
410 |
|
55 |
|
10 |
|
193 |
||||
Vorräte |
|
2.743 |
|
2.073 |
|
924 |
|
979 |
||||
Forderungen und sonstige Vermögenswerte (inklusive Finanzdienstleistungsbereich) |
|
2.492 |
|
2.144 |
|
10.258 |
|
10.090 |
||||
Sonstige kurzfristige Vermögenswerte |
|
3.117 |
|
4.077 |
|
35 |
|
76 |
||||
Pensionsrückstellungen |
|
5.476 |
|
4.674 |
|
88 |
|
92 |
||||
Verbindlichkeiten und sonstige Rückstellungen |
|
13.807 |
|
14.012 |
|
5.022 |
|
5.707 |
||||
Wertberichtigungen auf aktive latente Steuern aus temporären Differenzen |
|
−194 |
|
−236 |
|
– |
|
– |
||||
Temporäre Differenzen nach Wertberichtigungen |
|
35.107 |
|
33.205 |
|
39.473 |
|
39.025 |
||||
Steuerliche Verlustvorträge nach Wertberichtigungen |
|
5.678 |
|
5.394 |
|
– |
|
– |
||||
Tax Credits nach Wertberichtigungen |
|
345 |
|
330 |
|
– |
|
– |
||||
Wert vor Konsolidierung und Saldierung |
|
41.130 |
|
38.929 |
|
39.473 |
|
39.025 |
||||
davon entfallen auf langfristige Vermögenswerte und Schulden |
|
27.347 |
|
25.438 |
|
31.800 |
|
31.194 |
||||
Saldierung |
|
30.488 |
|
29.152 |
|
30.488 |
|
29.152 |
||||
Konsolidierung |
|
3.298 |
|
3.151 |
|
796 |
|
862 |
||||
Bilanzansatz |
|
13.940 |
|
12.929 |
|
9.781 |
|
10.736 |
||||
|
Der ausgewiesene Steueraufwand des Jahres 2023 von 5.266 Mio. € (Vorjahr angepasst: 6.217 Mio. € (siehe Erläuterungen zu IFRS 17)) war um 1.692 Mio. € niedriger (Vorjahr angepasst: 404 Mio. € (siehe Erläuterungen zu IFRS 17)) als der erwartete Steueraufwand von 6.958 Mio. €, der sich bei Anwendung eines Konzernsteuersatzes von 30,0 % (Vorjahr: 30,0 %) auf das Vorsteuerergebnis des Konzerns ergeben würde.
Mio. € |
|
2023 |
|
20221 |
||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
|
|
|
|
|
||||
Ergebnis vor Ertragsteuern |
|
23.194 |
|
22.070 |
||||
Erwarteter Ertragsteuerertrag (−)/-aufwand (+) |
|
6.958 |
|
6.621 |
||||
Überleitung: |
|
|
|
|
||||
Abweichende ausländische Steuerbelastung |
|
−1.171 |
|
−561 |
||||
Steueranteil für: |
|
|
|
|
||||
steuerfreie Erträge |
|
−1.461 |
|
−1.398 |
||||
steuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen |
|
1.100 |
|
1.101 |
||||
Effekte aus Verlustvorträgen |
|
52 |
|
−1.247 |
||||
permanente bilanzielle Differenzen |
|
−761 |
|
382 |
||||
Steuergutschriften |
|
−120 |
|
−96 |
||||
Periodenfremde Steuern |
|
−361 |
|
688 |
||||
Effekte aus Steuersatzänderungen |
|
−9 |
|
31 |
||||
Nicht anrechenbare Quellensteuer |
|
702 |
|
369 |
||||
Sonstige Steuereffekte |
|
337 |
|
327 |
||||
Ausgewiesener Ertragsteueraufwand |
|
5.266 |
|
6.217 |
||||
Effektiver Steuersatz in % |
|
22,7 |
|
28,2 |
||||
|
GLOBALE MINDESTBESTEUERUNG
Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hat basierend auf dem G20 Inclusive Framework zum Abbau von Steuervermeidung und Gewinnverlagerung die Modellregeln für Pillar Two (Säule 2) veröffentlicht, die dazu dienen sollen, den Steuerherausforderungen aus der Digitalisierung der globalen Wirtschaft zu begegnen, um somit eine effektive Mindestbesteuerung von 15 % überdachend sicherzustellen. Der Volkswagen Konzern fällt in den Anwendungsbereich der OECD-Modellregelungen/Säule-2-Mustervorschriften des Pillar Two. Die Pillar Two-Gesetzgebung wurde in den Ländern Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Katar, Irland, Italien, Japan, Liechtenstein, Luxemburg, Malaysia, Mauritius, Niederlande, Österreich, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Südkorea, Schweden, Schweiz, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigtes Königreich und Vietnam erlassen oder im Wesentlichen erlassen und wird ab dem 1. Januar 2024 in unterschiedlichen Regelkombinationen und zum Teil zeitlich nachgelagert in Kraft treten. Da die Pillar Two Gesetzgebung zum Berichtszeitpunkt noch nicht final in Kraft war, unterliegt der Volkswagen Konzern für das Geschäftsjahr 2023 dahingehend keiner Steuerbelastung.
Die im Mai 2023 mit den Änderungen an IAS 12 eingeführte Ausnahme führt beim Volkswagen Konzern dazu, dass latente Steuern im Zusammenhang mit Ertragsteuern, die sich aus geltenden oder angekündigten Steuervorschriften zur Umsetzung der von der OECD veröffentlichten Säule-2-Mustervorschriften ergeben, weder angesetzt noch angegeben werden.
Gemäß der Gesetzgebung wird der Volkswagen Konzern je Land eine Zusatzsteuer in Höhe der Differenz zwischen dem GloBE-Effektivsteuersatz und dem Mindeststeuersatz von 15 % zahlen.
Der Volkswagen Konzern ist derzeit dabei, eine Einschätzung hinsichtlich der Auswirkungen von Pillar Two nach Inkrafttreten der Gesetzgebung in 2024 ff. zu treffen. Ausgehend vom Country-by-Country Reporting (CbCR, länderbezogener Bericht) für die Geschäftsjahre 2021 und 2022 ergibt sich, dass alle Konzernunternehmen einem Effektivsteuersatz pro Land von mehr als 15 % mit Ausnahme der Länder Bermuda, Bosnien Herzegowina, Bulgarien, Estland, Finnland, Irland, Kaimaninseln, Katar, Kosovo, Kuwait, Lettland, Litauen, Norwegen, Oman, Pakistan, Panama, Saudi Arabien, Tansania, Thailand, Türkei und den Vereinigten Arabischen Emiraten unterliegen. Obwohl der durchschnittliche Effektivsteuersatz auf Basis der Daten des länderbezogenen Berichts 15 % unterschreitet, ergeben sich im Volkswagen Konzern in Bezug auf diese Länder möglicherweise keine Pillar Two Ertragsteuern. Dies ist auf spezifische, in der Pillar Two-Gesetzgebung vorgesehene Anpassungen zurückzuführen, die zur Folge haben, dass sich Abweichungen von den berechneten Effektivsteuersätzen ergeben können. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Steuerbelastung für den Volkswagen Konzern aus Pillar Two auf Basis der CbCR Daten 2021 und 2022 in einer Bandbreite von 10 Mio. € bis 20 Mio. € liegt. Dies hätte einen Effekt von 0,04 %–0,08 % auf die Konzernsteuerquote zur Folge. Vor diesem Hintergrund ergeben sich keine wesentlichen Effekte auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Volkswagen Konzerns.
Aufgrund der Komplexität der Anwendung der Gesetzgebung sind die quantitativen Auswirkungen der beschlossenen oder in Kraft getretenen Gesetzgebung derzeit nur in Bandbreiten abschätzbar. Selbst für Konzernunternehmen mit einem Effektivsteuersatz von über 15 % können sich daher steuerliche Auswirkungen durch Pillar Two ergeben. Des Weiteren gilt diese Beurteilung auf Basis der CbCR Safe-Harbours nur übergangsweise (derzeit bis zum Ablauf des Geschäftsjahres 2026). Für die Folgejahre nach Auslaufen der CbCR Safe-Harbours werden weitere Analysen auf Basis der allgemeinen Regeln vorgenommen.