Auswirkungen neuer beziehungsweise geänderter IFRS
Die Volkswagen AG hat alle von der EU übernommenen und ab dem Geschäftsjahr 2023 verpflichtend anzuwendenden Rechnungslegungsnormen umgesetzt.
Seit dem 1. Januar 2023 sind Änderungen an IAS 12 anzuwenden, die daraus resultierten, dass sich rund 140 Staaten auf eine globale Mindestbesteuerung geeinigt haben (Pillar 2). In IAS 12 wurde eine vorübergehende Ausnahme verankert, nach der latente Steuern nicht bilanziert werden müssen, sofern sie sich aus der Umsetzung von Pillar 2 durch die jeweiligen Länder ergeben. Für weitere Informationen zu Pillar 2 siehe Angabe „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“.
Ebenfalls seit dem 1. Januar 2023 sind Änderungen an IAS 12 umzusetzen, die latente Steuern auf Leasingverhältnisse und Stilllegungs- bzw. Rückbauverpflichtungen betreffen. Demnach sind beim Erstansatz diesbezüglicher Vermögenswerte und Schulden gegebenenfalls latente Steuern zu erfassen.
Ferner wurden Änderungen an IAS 1 vorgenommen, die auch seit dem 1. Januar 2023 anzuwenden sind. Im Kern zielen diese Änderungen darauf ab, durch eine Schärfung des Wesentlichkeitsbegriffs die Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden unternehmensspezifischer und damit entscheidungsnützlicher zu machen. Vor diesem Hintergrund wurden die Angaben des Volkswagen Konzerns zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden überarbeitet. Insbesondere allgemein formulierte Angaben, die sich aus den IFRS Standards ableiten, wurden auf das Nötigste reduziert.
Weiterhin sind seit dem 1. Januar 2023 Änderungen an IAS 8 zu berücksichtigen, welche den Unterschied zwischen der Änderung einer Rechnungslegungsmethode und der Änderung einer rechnungslegungsbezogenen Schätzung konkretisieren.
Die oben genannten geänderten Regelungen haben keine wesentlichen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Volkswagen Konzerns.
IFRS 17 - Versicherungsverträge
IFRS 17 fasst die Vorschriften zur Bilanzierung von Versicherungsverträgen neu. Der Volkswagen Konzern wendet IFRS 17 erstmalig zum 1. Januar 2023 an. Die Umstellung erfolgte unter Anwendung des vollständig retrospektiven Ansatzes, es sei denn, dieser war nicht durchführbar. Dies war der Fall, wenn nicht alle erforderlichen historischen Informationen, insbesondere für Verträge mit mehrjähriger Laufzeit ohne unangemessenen Kosten- oder Zeitaufwand, verfügbar waren. In diesen Fällen wendete der Volkswagen Konzern grundsätzlich den modifizierten retrospektiven Ansatz an.
Der Volkswagen Konzern betreibt im Wesentlichen Erst- und Rückversicherungsgeschäft in den Sparten Garantie- und Reparaturkostenversicherung sowie Rückversicherungsgeschäft in der Sparte Restschuldversicherung. Darüber hinaus existieren Kraftfahrthaftportfolios, die sich allerdings fast vollständig in Abwicklung befinden.
Im Wesentlichen werden die Rückstellungen mit Hilfe des General Measurement Models bewertet. Die Ermittlung der hierfür nötigen Daten erfolgt mit Hilfe üblicher versicherungstechnischer Verfahren wie z. B. dem Chain-Ladder-Verfahren.
Der Volkswagen Konzern wendet zur Berechnung des Abzinsungssatzes den „Bottom-Up Approach“ an. Für das Versicherungsgeschäft wird die risikolose Zinsstrukturkurve grundsätzlich aus Overnight Index Swaps der Währung, in der die zugrundeliegenden Versicherungsverträge abgeschlossen werden, abgeleitet.
Bei Verträgen, deren primärer Zweck die Erbringung von Serviceleistungen gegen ein festes Entgelt ist (sog. Festpreis-Serviceverträge), nutzt der Volkswagen Konzern das Wahlrecht, diese Dienstleistungsverträge als Servicedienstleistungen gemäß IFRS 15 abzubilden. Genauso wird das Wahlrecht für Darlehensverträge, die ein signifikantes Versicherungsrisiko des Darlehensnehmers übertragen, dahin gehend ausgeübt, diese nach IFRS 9 abzubilden.
Aus der erstmaligen Anwendung resultierte eine geringfügige Veränderung des Eigenkapitals jeweils zum 1. Januar 2023 sowie zum 1. Januar 2022. Diese ist im Wesentlichen auf die geänderte Systematik zur Ermittlung der Rückstellungen aus dem Versicherungsgeschäft zurückzuführen. Darüber hinaus führt die saldierte Betrachtung von Zahlungsströmen in der Bewertung der Rückstellungshöhe gleichermaßen zu einer Reduktion von Vermögenswerten und Rückstellungen aus dem Versicherungsgeschäft in Höhe von 0,7 Mrd. €. Auf die Gewinn- und Verlustrechnung hat die geänderte Systematik zur Erfassung von Erlösen und Aufwendungen keine wesentlichen Auswirkungen. Die Vergleichsperiode wurde entsprechend angepasst.
Nicht angewendete neue beziehungsweise geänderte IFRS
Die Volkswagen AG hat in ihrem Konzernabschluss 2023 die nachstehenden Rechnungslegungsnormen, die vom IASB bis zum 31. Dezember 2023 verabschiedet worden sind, die aber für das Geschäftsjahr noch nicht verpflichtend anzuwenden waren, nicht berücksichtigt.
Standard/Interpretation |
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Veröffentlicht durch das IASB |
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Anwendungspflicht1 |
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Übernahme durch EU |
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Voraussichtliche Auswirkungen |
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IFRS 16 |
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Sale and Leaseback Transaktionen |
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22.09.2022 |
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01.01.2024 |
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Ja |
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Keine wesentlichen Auswirkungen |
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IAS 1 |
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Klassifizierung von Verbindlichkeiten |
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23.01.2020 |
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01.01.2024 |
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Ja |
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Keine wesentlichen Auswirkungen |
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IAS 1 |
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Langfristige Schulden mit bestimmten Kreditbedingungen |
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31.10.2022 |
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01.01.2024 |
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Ja |
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Keine wesentlichen Auswirkungen |
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IAS 7 / IFRS 7 |
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Reverse-Factoring-Vereinbarungen |
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25.05.2023 |
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01.01.2024 |
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Nein |
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Zusätzliche Anhangangabe |
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IAS 21 |
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Währungsumrechnung bei fehlender Umtauschbarkeit |
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15.08.2023 |
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01.01.2025 |
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Nein |
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Keine wesentlichen Auswirkungen |
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